§ 1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Schildkrötenhilfe Witten“ Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Witten.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1.  Der Verein berät und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten, Hilfesuchende und Mitglieder in allen Fragen zur Schildkrötenhaltung, wie beispielsweise – Ernährung, sowie Einrichtung und Gestaltung von artgerechten Lebensräumen, das Einrichten von Teichen, benötigtes technisches Equipment, Terrarien, Aquarien etc.
  2. Hilfe zur Rettung von heimatlosen, ausgesetzten, herrenlosen, misshandelten oder vom Tode bedrohten Tieren, insbesondere Schildkröten.
  3. Inobhutnahme, Tierärztliche Versorgung und gegebenenfalls Weitervermittlung in adäquate Haltung.
  4. Die Vermittlung eines der o.g. Tieres geschieht gegen eine Schutzgebühr. Die Höhe der Schutzgebühr wird durch den Vereinsvorstand festgelegt und soll die anfallenden Kosten decken.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mittelverwendung

Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, Fahrtkosten. Über die Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung neu festgelegt.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden.Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft (aktives Mitglied, Fördermitglied) angestrebt wird in dem Mitgliedsantrag soll der/die Antragsteller/in weiter folgende Angaben machen: Name und Vorname und Geburtsdatum, Adresse, Bankverbindung,Telefonnummer, E-Mail-Adresse
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.Die Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen: 
Aktivem MitgliedDer Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung bestimmt. Der Jahresbeitrag des Mitgliedes schließt den Lebenspartner, ohne Stimmrecht, mit ein.
FördermitgliedKann werden, wer Ziel und Zweck des Vereins durch einen verringerten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte. Fördermitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der dieses Recht auch übertragen kann. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Auflösung; 

  2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur 
 unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des 
 Kalenderjahres zulässig ist; 

  3. durch Ausschluss aus dem Verein oder Streichung von der Mitgliederliste. 


Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung aus dem Verein aus- geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann binnen eines Monats ab Zustellung gegen den Beschluss schriftlich Beschwerde einlegen. Sie ist zu begründen. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Macht das Mitglied keinen Gebrauch von seinem Beschwerderecht, unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss.
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds durch den Kassenwart oder den Vorstand innerhalb einer Frist von 1 Monat der Rückstand nicht vollständig ausgeglichen wurde. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. 
 Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen oder an sonstigen Einrichtungen des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins.

Organe des Vereins sind- die Mitgliederversammlung – der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.  Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der

  1. Vorsitzende(n)
  2. Stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
  3. Kassierer/in
  4. Schriftführer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.Wiederwahl ist zulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung desTierschutzes. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.